Der Schornsteinfeger: Ihr Sicherheits-, Umwelt- und Energieexperte

Torsten Brunnert

Schornsteinfegermeister und Fachkraft für Rauchwarnmelder

Ableitbedingungen für Abgase von festen Brennstoffen

 

Achtung, seit dem 01.01.2022 gelten für neu errichtete Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe neue Ableitbedingungen.

 

Diese können Sie gerne über beigefügten Link aufrufen. 

 

Oder Sie schneiden diesen Text aus und fügen ihn in Ihren Browser ein.

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_1_2010/__19.html

 

 

 

Gemäß § 19 Abs. 2 der 1.BImSchV "Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) gelten diese Anforderungen an die Austrittsöffnungen von Schornsteinen bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 01.01.2022 errichtet und in Betrieb genommen wurden und ab dem 01.01.2022 wesentlich geändert werden (z. B. Austausch des alten Kaminofens gegen einen neuen Kaminofen).

Zum Schutz insbesondere vor Geruchsbelästigungen, sind ausreichende Schornsteinhöhen und Mindestabstände zu Öffnungen bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe erforderlich.

 

1. bei Dachneigungen

    a) bis einschließlich 20° (Grad) den First um mindestens 40 cm                    überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 m entfernt sein,

    b) von mehr als 20° (Grad) den First um mindestens 40 cm überragen         oder einen horizontalen Abstand von der Dachfläche von                        mindestens 2,30 m haben;  
 

 

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2. bei Feuerungsanlagen mit einer Gesamtwärmeleistung bis
    50 KW (Kilowatt) müssen in einem Umkreis von 15 m die 
    Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen um 
    mindestens 1 m überragen;
    der Umkreis vergrößert sich um 2 m je weitere angefangene
    50 KW bis auf höchstens 40 m.
 

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Die Änderungen der Ableitbedingungen beziehen sich in der Hauptsache auf neuerrichtete Schornsteine.

Hintergrund ist, das mit den Neuregelungen ein besserer Schutz der Menschen hinsichtlich Feinstaubemissionen erreicht werden soll. Aus Sicht der Umweltbehörden tragen die neuen Anforderungen auch dazu bei, Nachbarschaftsbelästigungen, die von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe verursacht werden, zu reduzieren. Durch höhere Schornsteine soll sichergestellt werden, dass deren Abtransport in die freie Luftströmung erfolgt.


Anforderungen an neu errichtete Schornsteine 

 

Bei einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe, die nach dem 01.01.2022 errichtet wird, ist der Schornstein so auszuführen, dass die Austrittsöffnung des Schornsteins

1. firstnah angeordnet ist und

2. den First um mindestens 40 cm überragt.

Als fristnah angeordnet gilt die Austrittsöffnung eines Schornsteins, wenn ihr horizontaler Abstand vom First kleiner ist als ihr horizontaler Abstand von der Traufe und ihr vertikaler Abstand vom First größer ist als ihr horizontaler Abstand vom First.

Die zuvor textlich abgefassten Zusammenhänge der firstnahen Anordnung lassen sich über die nachfolgende bildliche Darstellung schneller veranschaulichen. Die Strecke A muss somit kleiner sein als die Strecke B. Weiterhin muss die Strecke A kleiner sein als die Strecke C. Bei Dächern mit einer Dachneigung von weniger als 20 Grad ist die Höhe der Austrittsöffnung auf einen fiktiven Dachfirst mit 20 Grad zu beziehen.


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A B C Regel bei Dachneigung größer 20 Grad


Mit den zuvor beschriebenen Regelunugen wird sichergestellt, dass der Abtransport der Abgase in die freie Luftströmung erfolgt. Weiterhin bleibt die Anforderung an die Abgasverdünnung bestehen. Dazu muss die Austrittsöffnung des Schornsteins in einem Umkreis von 15 Metern die Oberkannten der Lüftungsöffnungen, Fenster uund Türen um mindestens 1 Meter überragen. Der Umkreis sowie die Überragung erhöhen sich ab einer Gesamtwärmeleistung von mehr als 50 KW in abgestuften Mindestabständen in Abhänigkeit der Nennleistung.

Können schädliche Umwelteinwirkungen durch die zuvor genannten Zusammenhänge nicht verhindert werden, muss die Austrittsöffnung der Schornsteine gemäß der VDI 3781 Blatt 4 " Umweltmeteorlogie- Ableitbedingungen für Abgase Kleine und mittlere Feuerungsanlagen sowie andere als Feuerungsanlagen" unter Berücksichtigung der vorgelagerten Bebauung und der Hanglage ausgeführt werden. Für Gebäude, die vor dem 01.01.2022 gebaut worden sind und mit einem Schornstein nachgerüstet werden, kann auf die alte Regelung des § 19 zurückgegriffenn werden, wenn die Erfüllung der oben genannten Anforderungen unverhältnismäßig ist. Nach Erläuterungen des BMU kann dies der Fall sein, wenn eine Wärmepumpe die Spitzenlast des Wärmebedarfs eines Gebäudes nicht vollständig abdecken kann. (BMU: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit)





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